Volkswagen
TradePort Hannover

Stelinger Straße 1
30419 Hannover

Tel. +49 (0)511 7982450
Fax +49 (0)511 7982455

 

California-Vermietung
Tel. +49 (0)511 646199899

 

Öffnungszeiten (Verkauf)

Montag - Freitag
09.00 - 18.30 Uhr
Samstag:
09.00 - 13.00 Uhr

Kontakt

 

Ordnung muss sein – was Sie wissen müssen.

 
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Vermietbedingungen. Wir bitten Sie, diese vor Antritt Ihrer Reise zur Kenntnis zu nehmen.
 

Allgemeine Vermietbedingungen für die
California-Vermietung beim Volkswagen TradePort

 
1. Vertragsinhalt
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Vermietung eines VW California im Rahmen der Kurzzeitmiete zwischen der Volkswagen Gebrauchtfahrzeughandels und Service GmbH, Alemannenhof 2, 30855 Langenhagen, nachfolgend Vermieter genannt und dem Mieter. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Durch den Abschluss des Vertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für den Überlassungszeitraum im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den vereinbarten Mietzins zu verlangen. Eine Verlängerung des Mietzeitraumes ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form zulässig.

2. Vertragsschluss
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Verlangt der Mieter die Stornierung der Reservierung, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 30 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 20 % des Mietpreises; ab 14. Tag 50 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs 100 % des Mietpreises.

Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

Sofern nicht anders im Angebot ausgewiesen, hat der Mieter daraufhin spätestens bis 14 Tagen vor Mietbeginn eine Anzahlung von 50 % des Gesamtmietbetrages zu leisten. Die Restzahlung erfolgt bei Abholung.

Die Anzahlung erfolgt an folgende Kontonummer unter Angabe der Reservierungsnummer:

Volkswagen Gebrauchtfahrzeughandels und Service GmbH (VGSG)
Commerzbank AG Wolfsburg
IBAN: DE13 269 410 53 0688 8887 00, BIC: COBADEFF269

Abholtag und Rückgabetag werden als ein Miettag gezählt.
Wird eine Anschlussmiete durch nicht rechtzeitige Rückgabe verhindert, so trägt der Mieter die Kosten.

Die Mindestmietdauer ist saisonabhängig. In der Hauptsaison ist die Mindestmietdauer 5 Tage. In der Nebensaison beträgt sie 3 Tage. Die Hauptsaison liegt in den Monaten Juni, Juli und August.

3. Fahrzeugübergabe- und rücknahme
Die Abholung des Mietfahrzeuges erfolgt zwischen 10-16 Uhr am Mietstandort.

Es findet eine Einweisung in das Mietfahrzeug statt.

Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Das Übergabeprotokoll dient bei Fahrzeugrücknahme zum Abgleich.

Fahrzeugübergabe- und rücknahme erfolgt ausschließlich von Montag bis Freitag.

Die Fahrzeugrückgabe erfolgt bis 12 Uhr am Mietstandort.
Einwegmieten sind nicht zulässig.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollständig und im gereinigten Zustand zurückzugeben.
Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt für den über die Mietdauer hinausgehen- den Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzan- sprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter bleiben hiervon unberührt. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

4. Mietpreise
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Im Rahmen des Mietpreises sind pro Tag 300 Kilometer inklusive. Bei Mehrkilome- tern werden pro Kilometer 25ct berechnet.

Es wird eine Service-Pauschale von 50 € pro Mietfahrzeug fällig.

Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in Höhe 300€ zu zahlen. Die Zahlung der Kaution erfolgt durch Belastung einer Kreditkarte und wird nach Beendigung des Mietvertrages zurückerstattet.

Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag auszahlen.

Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.

Bei Zahlungsaufforderungen, die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Mieters durch den Vermieter getragen wer- den müssen, werden dem Mieter neben den Gebühren und Bußgeldern zusätzlich 30€ Bearbeitungsgebühr, sofern der Mieter seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnimmt, in Rechnung gestellt.

5. Kraftstoff
Der Mieter verpflichtet sich, dass Fahrzeug mit dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Tankfüllstand zurückzugeben. Entspricht der Füllstand bei Fahrzeugrücknahme nicht dem im Übergabeprotokoll protokollierten Füllstand, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet. Für den Arbeitsaufwand der Betankung wird dem Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € in Rechnung gestellt.

6. Berechtigte Fahrer
Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist, dass der Mieter das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins für das Fahrzeug ist. Das Gleiche gilt für alle weiteren Fahrer des Fahrzeuges. Der Mieter stellt sicher, dass nur Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, das Fahrzeug führen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeuges alle Fahrer des Fahrzeuges zu benennen.
Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

7. Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

d) zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung;

e) für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und immer ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug verboten. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat der Mieter ebenfalls zu tragen.

Das Fahren ist nur mit gesicherter, verriegelter Gasflasche gestattet.

Markise:
a) Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise ist nie bei starkem Wind
zu benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt zu lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit
Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem – falsche Befüllung des Wassertanks:

b) Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Kraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter im vollen Umfang zu tragen. Die Kosten hierfür betragen ca. 1.600 €. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

8. Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten innerhalb der EU (inkl. Schweiz und Norwegen) sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/ Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. eine ausländische Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

9. Verhalten im Schadensfall
Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zur weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren.

Im Schadenfall außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters ist die Schadenhotline des Herstellers zur weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren: 0800-VWSERVICE (=0800-897378423).

Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache, die Reparaturkosten sowie die Kosten für einen Ersatzmietwagen werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen. Vor Inanspruchnahme eines Ersatzmietwagens ist hierfür die Freigabe des Vermieters einzuholen.

Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadenminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, dass:

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird (auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter) und eine Dokumentation des Unfallherganges erstellt wird. Ist eine Hinzuziehung der Polizei nicht möglich, ist ein ausführlicher Unfallbericht zu erstellen, und die Schäden sind mithilfe von Fotos zu dokumentieren. Selbst bei geringfügigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden
.
c) von dem Mieter/ Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und

d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.

Der Mieter/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.

10. Haftung des Vermieters
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in Ziffer 6. bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.
Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 9 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

12. Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den „“Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung““ (AKB), den „“Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen““ (ABVVS) sowie den „“Zusatzbedingungen zu den ABVVS““ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. €. Bei Personenschäden 8 Mio. € je geschädigter Person. Wird vom Mieter eine Insassenunfallschutzversicherung abgeschlossen, gelten folgende Deckungssummen nach dem Pauschalsystem als vereinbart: im Todesfall 26.000,00 €, im Falle von Dauerinvalidität 52.000,00 €.

Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit nachfolgender Selbstbeteiligung, zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden am Mietfahrzeug, frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung bei Schäden richtet sich nach den im Mietvertrag festgelegten Bedingungen.

13. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet, vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z. B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand, soweit zulässig, Hannover vereinbart. Soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist, wird ebenfalls als Gerichtsstand Hannover vereinbart.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

15. Kündigungsrecht
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

16. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Mietbedingungen und des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17. Datenschutz
Ihre Daten werden durch die vertragsschließende Gesellschaft zum Zweck der Antrags und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenberatung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die Daten im erforderlichen Umfang auch an externe Dienstleister zur Vertragsabwicklung weitergegeben. Umgekehrt greifen wir auch auf externe Datenquellen zu, insbesondere bei der Bonitätsprüfung.

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

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